Erwägungsgrund 6 32025R1731
Da die Verwendung von Motorkraftstoffen durch nicht professionelle Autofahrer und die Verwendung von Flugkraftstoffen durch nicht professionelle Piloten von Kleinflugzeugen vergleichbar ist, es weitaus weniger nicht professionelle Piloten von Kleinflugzeugen, die Flugkraftstoffe verwenden, als nicht professionelle Autofahrer, die Motorkraftstoffe verwenden, gibt und die Richtlinie 98/70/EG keine Einschränkungen für Cumol in solchen Motorkraftstoffen vorsieht, sollte Cumol in Flugkraftstoffen von der Beschränkung für die Einträge 28, 29 und 30 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommen werden. Anlage 11 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher geändert werden, um dieser Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen.