Erwägungsgrund 8 32025R1989
Um die Gleichbehandlung aller Staaten zu gewährleisten, für die die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gilt, sollte die Berichtigung der Fehler ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/3118 wirksam werden. Deshalb sollte diese Verordnung ab dem 16. Dezember 2024 gelten —