Erwägungsgrund 5 32025R2006
Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung und gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 für Produkte, die der Verordnung (EU) 2023/1670 unterliegen. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1670 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.