Erwägungsgrund 3 32025R2077
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 kann ein Land als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn es unter anderem bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des SRÜ und des UNFSA oder mit einem anderen internationalen Übereinkommen oder einer anderen Bestimmung des Völkerrechts zusammenarbeitet und nicht die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet.