Erwägungsgrund 4 32025R2077
Eine Begriffsbestimmung für „mangelnde Zusammenarbeit“ sollte eingeführt werden, um für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 den Umfang und die Bedeutung der Verpflichtung, im Einklang mit dem SRÜ und dem UNFSA zusammenzuarbeiten, klarer festzulegen.