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Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1442 veröffentlichte die Behörde einen technischen Bericht , in dem allgemein jene Grundsätze beschrieben werden, die für die Sicherheitsbewertung der Verwendung von Mischungen natürlichen Ursprungs wie Holz gelten könnten. Der Zeitpunkt und die Art des Berichts führten zu Unsicherheiten hinsichtlich der Informationen, die die Behörde für ihre Bewertung von „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ für erforderlich hält. Darüber hinaus wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, dass in bestimmten Situationen analytische Tests erforderlich sein könnten, die aufgrund ihrer Dauer schwer rechtzeitig durchgeführt werden können, um es der Behörde zu ermöglichen, die Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1442 bis zum 1. Februar 2025 als gültig zu erachten.
Da es schwierig ist, die Informationen rechtzeitig vorzulegen, die die Behörde für ihre Risikobewertung für erforderlich hält, und da keine unmittelbaren…
Der einzige Antrag auf Zulassung von „Salicylsäure“ wurde von der Behörde vor dem 1. Februar 2025 für gültig erklärt. Es konnte jedoch keiner der Antragsteller…
Mit der Verordnung (EU) 2023/1442 der Kommission wurden die Zulassungen für die Stoffe „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96) und…
Mit dieser Verordnung werden die Zulassungen für die Stoffe „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96) und Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121)…
Der Stoff „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96, „Holz“) ist derzeit als Zusatzstoff in Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen,…
Bis zum 3. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Absatz 1 genannten Informationen und der bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.