Erwägungsgrund 6 32025R2274
Die Kommission hat die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1487 von den interessierten Parteien eingereichten Meldungen und von den Mitgliedstaaten und der Behörde vorgelegten Stellungnahmen sowie die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung von den interessierten Parteien gestellten Anträge auf Aufnahme bewertet. Diese Bewertung hat ergeben, welche Safener und Synergisten für eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm in Betracht kommen.