Erwägungsgrund 7 32025R2274
Die Kommission nimmt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1487 das Arbeitsprogramm an, indem sie Anhang I der genannten Verordnung aktualisiert und dabei die in das Arbeitsprogramm aufgenommenen Safener und Synergisten festlegt und für jeden von ihnen einen berichterstattenden Mitgliedstaat und einen mitberichterstattenden Mitgliedstaat benennt.