Erwägungsgrund 4 32025R2481
Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung der Vorschriften und gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 auch für Produkte, die der Verordnung (EU) 2024/1834 unterliegen. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1834 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.