Erwägungsgrund 7 32025R2481
Um eine einheitliche Anwendung der technischen Begriffe „Geschwindigkeit der Laufradspitze“ und „Laufraddurchmesser“ in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1834 zu gewährleisten, sollten diese beiden Begriffe definiert werden. Zudem sollte im selben Anhang klargestellt werden, dass der Korrekturfaktor für die Teillastkompensation Cc eine Funktion der elektrischen Eingangsleistung Pe in kW ist.