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Teil I Der digitale Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten: a) Eindeutige Produktkennung des Spielzeugs; b) Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs; c) Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs, der für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist, sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs; d) eine Erklärung darüber, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung des digitalen Produktpasses trägt; e) Gegenstand des digitalen Produktpasses (Identifizierung des Spielzeugs, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, einschließlich eines Farbbilds von ausreichender Klarheit, um die Identifizierung des Spielzeugs zu ermöglichen); f) gegebenenfalls die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 definierte Warennummer, in die das Spielzeug zum Zeitpunkt der Erstellung des digitalen Produktpasses eingereiht wird; g) Verweise auf alle Rechtsvorschriften der Union, denen das Spielzeug entspricht; h) gegebenenfalls die Angabe, dass der digitale Produktpass die EU-Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 oder (EU) 2024/2847 oder der Richtlinie 2011/65/EU, 2014/30/EU, 2014/35/EU oder 2014/53/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ersetzt; i) Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird; j) gegebenenfalls Name und Nummer der notifizierten Stelle, die am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war und eine Bescheinigung ausgestellt hat, sowie die Referenz der Bescheinigung; k) die CE-Kennzeichnung; l) eine Liste allergener Duftstoffe, die im Spielzeug vorhanden sind und besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Anlage Teil B Nummer 1 unterliegen; m) den Kommunikationskanal gemäß Artikel 7 Absatz 12; n) die Referenz des Digitalproduktpass-Dienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert. Teil II Der digitale Produktpass kann die folgenden Informationen enthalten: a) Sicherheitsinformationen und Warnhinweise; b) Gebrauchsanleitungen.
mindestens die in Anhang VI Teil I aufgeführten Daten enthalten;
mindestens die in Anhang VI Teil A festgelegten Daten enthalten;
„digitaler Produktpass“ einen für ein Spielzeug spezifischen Datensatz gemäß Kapitel V der vorliegenden Verordnung, der die in Anhang VI genannten Informationen…
Teil A Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen Der digitale Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten: a) den…
Die Hersteller sollten einen digitalen Produktpass ausstellen, der Informationen zur Konformität der Spielzeuge mit dieser Verordnung sowie mit anderen für…
Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen digitalen Produktpass bereitzustellen. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.