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Trifft die federführende Aufsichtsbehörde vorläufige Feststellungen in Bezug auf eine Angelegenheit, zu der sie eine Beschwerde erhalten hat, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer diese vorläufigen Feststellungen im Einklang mit den Vorschriften über den Zugang zur Verwaltungsakte und über vertrauliche Informationen gemäß den Artikeln 24 und 25, und die federführende Aufsichtsbehörde setzt eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen bis höchstens sechs Wochen, innerhalb deren der Beschwerdeführer seinen Standpunkt schriftlich darlegen kann.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten weiterhin Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen nach dem nationalen Verfahrensrecht der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt auch, wenn die federführende Aufsichtsbehörde
eine Beschwerde gemeinsam mit anderen Beschwerden behandelt,
einen Teil einer Beschwerde gesondert behandelt oder
den Umfang der Untersuchung in den vorläufigen Feststellungen in irgendeiner Weise ändert, auch nach einem verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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