Erwägungsgrund 57 32017R2226
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das SIS und das VIS betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig mit ihm zusammenhängende Bestimmung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU, (EU) 2017/733 und (EU) 2017/1908 des Rates über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des Visa-Informationssystems in der Republik Bulgarien und in Rumänien dar.Zudem setzt der Betrieb des EES voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.