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Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung sollte die federführende Aufsichtsbehörde nicht daran hindern, z. B. im Falle systemischer oder wiederholter Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679, ihre Befugnisse gemäß der genannten Verordnung betreffend den gleichen Gegenstand auszuüben.