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Der im Rahmen des Programms bereitgestellte Finanzbeitrag der Union für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen, der als Anreiz für Zusammenarbeit gedacht ist, sollte nicht über 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags liegen. Angesichts der erhöhten Komplexität, die mit der gemeinsamen Beschaffung mit der Ukraine einhergeht, sollte der im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine bereitgestellte Finanzbeitrag der Union nicht über 25 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags liegen.
Bei Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a liegt die Unterstützung aus dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine nicht über 25 % des geschätzten…
Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich der Finanzbeitrag der Union zu jeder der Maßnahmen gemäß Artikel 11 auf bis zu 25 % des geschätzten…
Bei gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung…
Zur Erzeugung einer Anreizwirkung sollte die Möglichkeit bestehen, die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme auf der Grundlage von Faktoren wie der…
Der Finanzbeitrag der Union zu den einzelnen Maßnahmen beträgt jeweils höchstens 15 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags und ist auf 15 % des…
Wenn spezifische, mit den Zielen des Programms verknüpfte Bedingungen erfüllt sind, sollte die Obergrenze für den Finanzbeitrag der Union zu gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.