Erwägungsgrund 11 32025R2645
Eine unionsweite Zwangslizenz, die ein Patent betrifft, sollte sich auch auf das ergänzende Schutzzertifikat erstrecken, und zwar in Fällen, in denen der entsprechende Schutz nach Erlöschen des Patents während der Geltungsdauer dieser Zwangslizenz wirksam wird und in denen das ergänzende Schutzzertifikat für das krisenrelevante Erzeugnis gilt. In der unionsweiten Zwangslizenz sollte gegebenenfalls präzisiert werden, dass sie sich auf das ergänzende Schutzzertifikat erstreckt. Durch diese Erweiterung könnte eine unionsweite Zwangslizenz, die ein Patent betrifft, auch dann ihre Wirkung entfalten, wenn die Erfindung nicht mehr durch ein Patent geschützt ist, sondern der Schutz nach Erlöschen des Patents aufgrund eines ergänzenden Schutzzertifikats besteht. Die Zwangslizenz sollte auch für einzelne ergänzende Schutzzertifikate gelten, wenn eine unionsweite Zwangslizenz nach dem Erlöschen des Patents erteilt wird.