Erwägungsgrund 28 32024R3015
Die einheitliche Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, kann nur durch einen systematischen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und der Kommission erreicht werden. Dieser Informationsaustausch sollte von der Kommission unterstützt werden.