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Mit dieser Verordnung wird ein Instrument als letztes Mittel vorgesehen, das nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden soll. Die Anwendung dieser Verordnung sollte von der Kommission bewertet werden. Eine Bewertung sollte daher nur dann durchgeführt werden, wenn die Kommission eine oder mehrere unionsweite Zwangslizenzen erteilt hat. Die Kommission sollte dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am letzten Tag des dritten Jahres nach der Erteilung der ersten unionsweiten Zwangslizenz ihren Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, damit eine angemessene und fundierte Analyse möglich ist.
Die Kommission bewertet bis zum 8. Januar 2029 die Funktionsweise dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen…
Die Kommission nimmt bis zum 27. Dezember 2029 eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum letzten Tag des dritten Jahres nach der…
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen, um zu bewerten, ob die Ziele der Verordnung wirkungsvoll und effizient erreicht werden, ob…
Bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieser Verordnung durchführen…
Im Sinne einer evidenzbasierten Politikgestaltung sollte die Kommission die Durchführung dieser Verordnung überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.