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Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen für gebietsspezifischen Benachteiligungen als Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die sich aus der Einhaltung bestimmter verbindlicher Anforderungen ergeben, die über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehen. Demnach werden keine Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen gewährt, die sich aus den einschlägigen GLÖZ-Standards ergeben. Die Einhaltung bestimmter im GLÖZ-Standard 2 festgelegter Anforderungen kann jedoch für die Landwirte kostspielig sein, da sie Produktionsbeschränkungen aufgrund erheblicher Einschränkungen der Landnutzung mit sich bringen. Um Kosten für die Einhaltung des GLÖZ-Standards 2 in die Berechnung der Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus der Einhaltung bestimmter verpflichtender Anforderungen ergeben, einzubeziehen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in diese Berechnungen Benachteiligungen einfließen zu lassen, die sich aus den Anforderungen des genannten GLÖZ-Standards ergeben.
In Artikel 72 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen,…
Da die Verpflichtung, einen Anteil des Ackerlandes für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen, derzeit im Rahmen der ersten Anforderung des…
Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei der Festlegung der in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 oder 9 können die Mitgliedstaaten…
Durch die immer häufigeren extremen Wetterereignisse und Schäden an Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen ist, aufgrund von Faktoren…
Um die Kohärenz der Anforderungen an die Landwirte zu verbessern und die Festlegung der GLÖZ-Standards durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sollte in…
Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GLÖZ-Standards auch im Falle von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.