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Gemäß Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die Mitgliedstaaten für Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL einen Zeitpunkt des Wirksamwerdens fest Dieser Zeitpunkt sollte nach dem Datum der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission liegen. Um den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Zeitpunkte für das Wirksamwerden strategischer Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL mehr Flexibilität einzuräumen und die Synergien zwischen den Vorschriften für strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL und den Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des ELER zu erhöhen, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, den Zeitpunkt, ab dem strategische Änderungen von GAP-Strategieplänen wirksam werden, zwischen dem Datum der Übermittlung des Antrags einer strategischen Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung an die Kommission und dem Datum der Genehmigung dieses Antrags durch die Kommission festzulegen.
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8…
Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften über die Förderfähigkeit aus dem EGFL bzw. dem ELER von Ausgaben, die sich aus…
Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission…
Abweichend von Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Änderungen der…
Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in…
Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderung des GAP-Strategieplans und — in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.