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Diese Verordnung sollte für alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle gelten, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Begriffsbestimmung für Verpackungen aus der Richtlinie 94/62/EG neu gefasst werden, ohne den Inhalt zu verändern. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen sollten getrennt definiert werden. Doppelung in der Terminologie sollte vermieden werden. In der vorliegenden Verordnung entsprechen daher Verkaufsverpackungen den Erstverpackungen, die Umverpackungen den Zweitverpackungen und die Transportverpackungen den Drittverpackungen.
Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen…
„Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon,…
Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an…
Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Anforderungen für Verpackungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Verpackungen und…
„Verpackung“: Verpackung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.