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Becher, Lebensmittelbehälter, Brottüten oder andere Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können, sollten nicht als Verpackung betrachtet werden, wenn sie dafür ausgelegt und vorgesehen sind, vom Endvertreiber leer verkauft zu werden. Solche Gegenstände sollten nur als Verpackung betrachtet werden, wenn sie für die Befüllung in der Verkaufsstelle ausgelegt und vorgesehen sind — in diesem Fall sollten sie als „Serviceverpackung“ gelten — oder wenn sie vom Endvertreiber mit Lebensmittel- und Getränkeinhalt verkauft werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Wird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wiederverwendung vorgesehenen Behältnissen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerblichen…
Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden, sind…
Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür…
Beispiele für Kriterium i) Gegenstände, die als Verpackung gelten Schachteln für Süßigkeiten Klarsichtfolie um CD–Hüllen Versandhüllen für Kataloge und Magazine…
Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu…
Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.