Erwägungsgrund 2 32025R0040
Aus der Statistik der Kommission (Eurostat) über Verpackungsabfälle für den Zeitraum 2010-2021 geht hervor, dass bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht werden. 40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des in der Union verwendeten Papiers werden für Verpackungen genutzt; Verpackungen machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. Die großen und ständig zunehmenden Massen an Verpackungen sowie ein geringes Maß an Wiederverwendung und Sammlung sowie schlechtes Recycling stellen erhebliche Hindernisse bei der Verwirklichung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft dar. Mit dieser Verordnung sollten daher Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) sollte diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.