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Unbeschadet anderer Unionsrechtsakte steht die vorliegende Verordnung der Annahme oder Anwendung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von gewerblichen und kommerziellen Schutzrechten erforderlich sind, durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen.
Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen…
Durch diese Verordnung wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen im Bereich der Einfuhr zu erlassen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem AEUV…
Unbeschadet anderer Vorschriften der Union steht diese Verordnung der Einführung oder Anwendung mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen durch die Mitgliedstaaten…
Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Union ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V — keinen…
Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.