Erwägungsgrund 15 32025R0041
Sind Feuerwaffen nicht ordnungsgemäß gemäß Artikel 8 des VN-Feuerwaffenprotokolls gekennzeichnet, so sollten die Mitgliedstaaten die Vernichtung einbehaltener Feuerwaffen auf Kosten des Einführers beschließen können.
Sind Feuerwaffen nicht ordnungsgemäß gemäß Artikel 8 des VN-Feuerwaffenprotokolls gekennzeichnet, so sollten die Mitgliedstaaten die Vernichtung einbehaltener Feuerwaffen auf Kosten des Einführers beschließen können.