Erwägungsgrund 18 32025R0041
Bei der Erteilung von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und bei der Ein- und Ausfuhr von Schreckschuss- und Signalwaffen sollten ausschließlich Schreckschuss- und Signalwaffen, die die Normen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission erfüllen, als Schreckschuss- und Signalwaffen und nicht als Feuerwaffen eingestuft werden. Objekte, die leicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können, sollten im Einklang mit der Zolltarifnomenklatur stets als Feuerwaffe eingestuft werden und von den Zollbehörden und den zuständigen Behörden wie Feuerwaffen behandelt werden. Um die Gefahr einer Umlenkung zu vermeiden, muss die Kohärenz der Vorgehensweisen nationaler Zollbehörden bei der Einstufung von Objekten, die bei der Einfuhr als Schreckschuss- und Signalwaffen angemeldet werden, sichergestellt werden.