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Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Maßnahmen nach Artikel 14 zu erlassen, so teilt er dies der Kommission mit.
Die Mitteilung nach Absatz 1 umfasst sachdienliche Unterlagen und Angaben über die zu erlassenden Maßnahmen, einschließlich der damit verfolgten Ziele und sonstiger sachdienlicher Informationen.
Die Mitteilung nach Absatz 1 ist mindestens sechs Monate vor Erlass der nationalen Maßnahme zu übermitteln. Sind die vom Mitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichend, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.
Unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 18 stellt die Kommission den anderen Mitgliedstaaten die Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie auf Antrag die Begleitunterlagen zur Verfügung.
Sind die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichend, um den Erlass nationaler Maßnahmen zu genehmigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.
Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss…
Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung…
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen erfolgen unverzüglich nach Erlass der Maßnahmen. Für die vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2001…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die geltenden nationalen Vorschriften, die die Durchführung dieses Artikels gewährleisen, bis zum 4. Februar 2028 mit…
Unbeschadet anderslautender Vorschriften der Union steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.