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Nach Artikel 19d der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Administratoren signifikanter Referenzwerte bestrebt sein, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitzustellen. Da sich die Durchsetzung dieser Bestimmung als schwierig erwiesen hat, sollte sie gestrichen werden. Ihre Streichung sollte jedoch nicht als Schmälerung des Engagements der Union für die Ziele im Hinblick auf den Klimawandel und das Übereinkommen von Paris verstanden werden. Um die Verwendung gemeinsamer Standards für klimabezogene Referenzwerte zu fördern und deren angemessene Bereitstellung in der Union sicherzustellen, werden Referenzwert-Administratoren daher aufgefordert, solche Referenzwerte in der Union zur Verfügung zu stellen.
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte sind besondere Referenzwertkategorien, die sich über die Vorschriften…
Die Einführung einer klaren Unterscheidung zwischen EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel einerseits und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten…
Damit die Bezeichnungen „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ und „Paris-abgestimmter EU-Referenzwert“ verlässlich und für Anleger in der gesamten…
im Namen der Referenzwerte, die sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte…
Damit zu keinem Zeitpunkt von dem erklärten Ziel der Eindämmung des Klimawandels abgewichen wird, sollten die Administratoren von EU-Referenzwerten für den…
Um Anleger darüber zu unterrichten, in welchem Ausmaß wichtige Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.