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Ein Initiator sollte nur dann ein grenzübergreifendes Dossier vorlegen können, wenn das Hindernis zu einer Grenze gehört, für die mindestens eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eingerichtet wurde. Ein grenzübergreifendes Dossier sollte vom Initiator nur einmal vorgelegt werden. Legt ein weiterer Initiator in einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls ein grenzübergreifendes Dossier zu demselben grenzübergreifenden Hindernis vor, so sollten die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung dieser Mitgliedstaaten sich untereinander abstimmen, um parallel laufende Verfahren für dasselbe grenzübergreifende Hindernis zu vermeiden.
Der Initiator reicht das grenzübergreifende Dossier bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung in einem der Mitgliedstaaten ein, in denen sich das…
Der Initiator kann auch das grenzübergreifende Hindernis benennen und, soweit möglich, einen Vorschlag für den Wortlaut für eine Abweichung oder Ausnahme von…
Ein grenzübergreifendes Dossier sollte von einem Initiator, d. h. von einer privaten oder öffentlichen Stelle, vorgelegt werden. Um die Bearbeitung…
Damit ein Rahmen für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers geschaffen werden kann, der allen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung gemeinsam ist,…
Um einen wirksamen Verfahrensrahmen für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers zu schaffen, sollten in dieser Verordnung die wesentlichen…
Um die Bearbeitung von Dossiers in Bezug auf grenzübergreifende Hindernisse zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.