Erwägungsgrund 11 32025R0925
Um die Einrichtung von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten beschließen, Ressourcen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen von Interreg-Programmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059 und Ressourcen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bzw. dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates zuzuweisen.