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Der Initiator stellt ein grenzübergreifendes Dossier gemäß Artikel 8 zusammen.
Der Initiator reicht das grenzübergreifende Dossier bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung in einem der Mitgliedstaaten ein, in denen sich das geografische Gebiet befindet, das von dem mutmaßlichen grenzübergreifenden Hindernis betroffen ist.
Werden grenzübergreifende Dossiers zu demselben grenzübergreifenden Hindernis in zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten eingereicht, so legen die jeweiligen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung im gegenseitigen Benehmen fest, welche von ihnen das grenzübergreifende Dossier bearbeitet. Entsprechend übermitteln die anderen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung ihre grenzübergreifenden Dossiers.
Ein Initiator sollte nur dann ein grenzübergreifendes Dossier vorlegen können, wenn das Hindernis zu einer Grenze gehört, für die mindestens eine Stelle für…
Ein grenzübergreifendes Dossier sollte von einem Initiator, d. h. von einer privaten oder öffentlichen Stelle, vorgelegt werden. Um die Bearbeitung…
„grenzübergreifendes Dossier“ ein von einem oder mehreren Initiatoren erstelltes Dokument, das einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung vorgelegt wird;
Um die Bearbeitung von Dossiers in Bezug auf grenzübergreifende Hindernisse zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Rahmen…
Jede Stelle für grenzübergreifende Koordinierung steht mit dem Initiator gemäß Artikel 9 und Artikel 10 und, sofern anwendbar, gemäß Artikel 11 und Artikel 12,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.