Erwägungsgrund 9 32025R0925
Um die Bearbeitung von Dossiers in Bezug auf grenzübergreifende Hindernisse zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Rahmen anzuwenden, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichten, in deren Zuständigkeit eine oder mehrere Grenzregionen dieser Mitgliedstaaten fallen. Solche Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sollten für die Entgegennahme grenzübergreifender Dossiers und die Information der Initiatoren zuständig sein. Die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sollten mit der Kommission in Kontakt stehen und sie in ihrer Koordinierungsfunktion unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem eigenen rechtlichen, administrativen und institutionellen Rahmen entscheiden, ob der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung zusätzliche Aufgaben, wie die Bewertung grenzübergreifender Dossiers, übertragen werden sollten oder ob diese Aufgaben von einer zuständigen Behörde wahrgenommen werden sollten.