Verordnung (EU) 2026/1120 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Hinzufügung von zwölf Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 hat die Kommission diese unzulässigen Beistoffe auf ihrer Website aufgeführt.
Erwägungsgrund 6 32026R1120
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