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Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe zu überprüfen, um zu beurteilen, ob sie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführte Beistoffe enthalten, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die diese Beistoffe enthalten, zu widerrufen oder zu ändern.