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Das physische und das digitale Etikett eines Pflanzenschutzmittels sollten grundsätzlich dieselben Elemente enthalten, aus denen der Inhalt der erteilten Zulassung hervorgeht, wobei eine gewisse begrenzte Flexibilität während der Aufbrauchfristen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewähren ist.
Wird gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels geändert und eine Aufbrauchfrist gewährt, so kann — abweichend…
Bei Rücknahme eines Pflanzenschutzmittels vom Markt oder gegebenenfalls nach Ablauf der Aufbrauchfrist gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird…
Abweichend von Absatz 1 kann das Etikett von Pflanzenschutzmitteln bereits einige oder alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. In diesem Fall…
Das Etikett muss Angaben zu den auf Grundlage des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die…
Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die sachgemäße Verwendung eines Pflanzenschutzmittels die Befolgung der Grundsätze des integrierten…
Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels darf keine irreführenden Angaben enthalten, insbesondere nicht die Aussage, dass das Pflanzenschutzmittel nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.