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Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit Anträgen auf EGF-Unterstützung und der Bearbeitung dieser Anträge entstehen, darunter Verwaltungs- und Personalkosten im Zusammenhang mit Ex-ante-Kontrollen, und Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Informations- und Werbe- sowie Kontroll- und Berichterstattungstätigkeiten, sollte 100 % betragen.
Der Kofinanzierungssatz auf der Ebene des operationellen Programms beträgt bis zu 85 % der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel…
Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für Begünstigte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c entstehen und die sich auf Maßnahmen gemäß…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für Begünstigte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c…
Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele sollte 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen, mit…
In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage und des unmittelbaren Handlungsbedarfs in allen Mitgliedstaaten sollte der Prozentsatz der gemeinschaftlichen…
Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.