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Die folgenden Taxa, die bisher unter Anhang III des Übereinkommens und Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fielen, sollten aus jenem Anhang gestrichen werden, nachdem sie auf der CoP 20 in Anhang II des Übereinkommens übertragen wurden: Gazella dorcas, Hyaena hyaena. Nach der Aufnahme von Phyllurus amnicola und Phyllurus caudiannulatus in Anhang II des Übereinkommens sollte eine Anmerkung bezüglich der Streichung dieser Taxa aus dem Eintrag zu Phyllurus spp. in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hinzugefügt werden.
Die folgenden Taxa wurden in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen und sollten daher in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden: Gazella…
Die folgenden Taxa wurden von Anhang II in Anhang I des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97…
Die folgenden Gattungen und Arten, die bisher unter Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fielen, sollten aus jenem Anhang gestrichen werden, nachdem sie auf…
Die folgenden Arten wurden von Anhang II in Anhang I des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97…
Die folgenden Arten wurden aufgrund von Nomenklaturänderungen aus Anhang I des Übereinkommens gestrichen und sollten daher aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr.…
Die folgenden Arten und Gattungen wurden aufgrund von Nomenklaturänderungen in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen und sollten daher in Anhang B der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.