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Um die Sicherheit und öffentliche Ordnung in der gesamten Union einheitlich und wirksam zu schützen, muss eine Mindestharmonisierung des Anwendungsbereichs der Überprüfungsmechanismen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, ausländische Investitionen zu überprüfen, wenn das Ziel der Union in Wirtschaftszweigen oder Tätigkeitsbereichen tätig ist, die für die Sicherheit, die Verteidigung, die Integrität demokratischer Prozesse, die Widerstandsfähigkeit wesentlicher Dienste oder die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen von besonderer Bedeutung sind. Solch ein gemeinsamer Mindestumfang an Überprüfungsmechanismen muss festgelegt werden, um sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die Ziele in der Union befinden, ermittelt werden, wodurch die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus gestärkt und gleichzeitig die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit gewahrt wird.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes für die Überprüfung ausländischer Investitionen in der gesamten Union sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, dass ausländische…
Der Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und für die Zusammenarbeit sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission Mittel an die Hand…
Es ist wichtig, Rechtssicherheit für die Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu schaffen und…
Die Überprüfung ausländischer Investitionen sollte im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Bei einer solchen Überprüfung sollten alle verfügbaren…
Damit der durch diese Verordnung geschaffene Kooperationsmechanismus effizient und wirksam funktionieren kann, muss ein gemeinsamer Mindestumfang für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.