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Die Überprüfungsbehörde und die Kommission sollten in der Lage sein, einschlägige Informationen von Interessenträgern, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern wie Gewerkschaften, in Bezug auf eine ausländische Investition zu berücksichtigen. Solche Informationen könnten dazu führen, dass der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, ein Überprüfungsverfahren einleitet. Zu diesem Zweck sollten die Überprüfungsbehörde und die Kommission die Kontaktdaten veröffentlichen, über die Interessenträger auf vertrauliche Weise Informationen bezüglich ausländischer Investitionen übermitteln können.
Die Überprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission machen die Kontaktdaten öffentlich zugänglich, über die Interessenträger Informationen über…
Auf Aufforderung eines Mitgliedstaats, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, sollte der betreffende ausländische…
Um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit auf vollständigen und genauen Informationen beruht, sollte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, einen…
Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die keiner Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Investitionen aus Gründen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.