Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Sie sollten beispielsweise sicherstellen, dass für NGT-Pflanzen vor ihrer absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen in der Union eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 — sofern sie alle einschlägigen Anforderungen erfüllen — oder eine Zustimmung oder eine Zulassung für eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 oder für ein NGT-Erzeugnis der Kategorie 2 vorliegt. Fallen NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, so sollten die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten gemäß jener Verordnung planen und durchführen, einschließlich für Einfuhren. Einschlägige Daten, die bei der Durchführung solcher amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten anfallen, sollten von der Kommission bei der Überwachung der Auswirkungen von NGT-Pflanzen auf die Nachhaltigkeit gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden Inspektionen beziehungsweise sonstige Kontrollmaßnahmen — je nachdem, was angemessen ist —…
Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 gelten die Vorschriften gemäß Artikel 5 Buchstabe f Ziffer iii und Artikel 11 der genannten Verordnung,…
Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Aufgaben überprüft die Behörde, ob alle vom…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission in Fällen, in denen das Überprüfungsverfahren auf…
Da die Bedingungen für die Einstufung einer Pflanze als NGT-Pflanze der Kategorie 1 nicht mit der Art der Tätigkeit zusammenhängen, die die absichtliche…
Die Kommission, die Behörde und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten angemessenen Fristen unterliegen, um sicherzustellen, dass die Erklärungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.