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Um ein hohes Maß an Schutz für Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu wahren, sollte diese Verordnung gleichermaßen für NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse mit Ursprung in der Union und für aus Drittländern eingeführte NGT-Pflanzen und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten. Die Einfuhr von NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnissen aus Drittländern sollte daher nicht verboten werden, sofern sie den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen.
Um ein wirksames Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollten NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse in den Genuss des freien Warenverkehrs kommen, sofern…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Sie sollten beispielsweise sicherstellen,…
Diese Verordnung sollte eine lex specialis im Hinblick auf die GVO-Rechtsvorschriften der Union darstellen. Mit ihr sollten spezifische Bestimmungen für…
NGT-Pflanzen, die auch natürlich vorkommen oder durch konventionelle Züchtungstechniken erzeugt werden könnten (im Folgenden „NGT-Pflanzen der Kategorie 1“),…
Da NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 nicht den Rechtsvorschriften der Union über GVO unterliegen, und im Interesse der…
Der Rechtsrahmen für NGT-Pflanzen und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse sollte den Zielen der GVO-Rechtsvorschriften der Union entsprechen, um ein hohes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.