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Um der schnellen Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands in den Bereichen Pflanzenforschung und Pflanzenzucht Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte über die Anpassung der Kriterien für die Gleichwertigkeit an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt hinsichtlich der Arten und des Umfangs der genetischen Veränderungen, die natürlich oder durch konventionelle Züchtung auftreten können, anzunehmen. Von dieser Ermächtigung sollte nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies durch die verfügbaren Nachweise für Fortschritte bei wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Fortschritt nach dem Erlass dieser Verordnung gerechtfertigt ist.
Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis…
Um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten beim Erreichen der Sammelquoten zu begegnen, den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und…
Um rechtzeitig auf einschlägige technische und wissenschaftliche Fortschritte in dem von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereich reagieren zu können,…
Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur…
Um technischen Entwicklungen, dem wissenschaftlichen Fortschritt oder der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten, Rechnung zu tragen, sollte…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.