Erwägungsgrund 11 32026R1392
Die Agroforstwirtschaft sollte jedoch vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da sie zusammen mit der Präzisionslandwirtschaft, dem ökologischen/biologischen Landbau, der Agrarökologie und dem Dauergrünland mit geringer Intensität als eine der vielen landwirtschaftlichen Verfahren gilt, die zum Schutz der biologischen Vielfalt, der Ökosystemdienste und der Landschaftselemente beitragen. Agroforstwirtschaftliche Elemente und insbesondere Hecken werden als nichtproduktive landwirtschaftliche Elemente anerkannt, die landwirtschaftliche Flächen schützen und somit Ziele und Zwecke abdecken, die über die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Zwecke hinausgehen.