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Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden Unternehmer ermächtigen, Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen zuzulassen. Diese Unternehmer unterliegen den Anforderungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2.
Um eine Ermächtigung gemäß Absatz 1 zu erhalten, muss der Unternehmer
über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um bewerten zu können, ob die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der Anhänge II bis V erfüllt sind;
qualifiziert sein oder qualifiziertes Personal beschäftigen, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und den Anhängen II bis V zu gewährleisten;
in der Lage sein, das Maß der genetischen Vielfalt des betreffenden Ausgangsmaterials zu bewerten, die kritischen Punkte für die Zulassung von Ausgangsmaterial zu überwachen und Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Überwachung zu führen.
Gemäß Absatz 1 ermächtigte Unternehmer stellen sicher, dass das Ausgangsmaterial mit Verweis auf eine Zulassungseinheit im Einklang mit den Anforderungen gemäß der Anhänge II bis V in Bezug auf die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen zugelassen ist. Sie teilen der zuständigen Behörde die Einzelheiten zu dieser Zulassungseinheit mit. Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufnahme des zugelassenen Ausgangsmaterials in das nationale Register gemäß Artikel 15 zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen, nachdem sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und den Anhängen II bis V überprüft hat.
Erfüllt der Unternehmer die Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht mehr, so gilt Artikel 12 für den Widerruf oder die Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ermächtigung.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die spezifischen Bedingungen für die Bewertung der Eignung von Unternehmern für eine Ermächtigung zur Zulassung von Ausgangsmaterial und die Bedingungen für die Übermittlung der Einzelheiten zur Zulassungseinheit an die zuständige Behörde festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte tragen der Entwicklung anwendbarer internationaler Standards Rechnung. Sie werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen unterscheidet sich von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und um sicherzustellen, dass ermächtigte Unternehmer die Zulassung von…
Über die Zulassung wird auf Antrag des Wald- oder Baumbesitzers, des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses oder, wenn dies im öffentlichen Interesse,…
Der für die Ernte von FVG verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Ernte die Regenerierung von zugelassenem Ausgangsmaterial zum Zwecke der Erhaltung…
A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke, für die das FVG gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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