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Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden nach Genehmigung durch die Kommission Unternehmer ermächtigen, Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ für bestimmte Arten zuzulassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
in dem Herkunftsgebiet, in dem sich das Ausgangsmaterial befindet, herrschen extreme Wetter- und Klimabedingungen;
diese extremen Wetter- und Klimabedingungen wirken sich auf den Fortpflanzungszyklus des Ausgangsmaterials aus und führen zu selteneren Mastjahren, wodurch die häufige Verfügbarkeit von hochwertigem FVG verringert wird;
der Ernteort ist abgelegen und für die zuständigen Behörden während der Ernte von FVG sehr schwer zugänglich.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem jedem Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum die Zulassung erteilt wird. Die Zulassung wird auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erteilt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Es sollte nur FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial geerntet wurde, in der Folge zertifiziert und in Verkehr gebracht werden dürfen. FVG sollte von den…
Um jedoch im Falle extremer Wetter- und Klimabedingungen eine größere Flexibilität in Bezug auf FVG der Kategorie „quellengesichert“ zu gewährleisten, sollten…
In Zeiten vorübergehender Schwierigkeiten beim Ernten von FVG von bestimmten Arten in ausreichenden Mengen sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein,…
Verpflichtungen in Bezug auf amtliche Kontrollen bei den Unternehmern, die von der Genehmigung Gebrauch machen;
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Ausnahmeregelung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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