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Im Falle vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit FVG, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die nicht durch die Versorgung innerhalb der Union überwunden werden können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu genehmigen, das Inverkehrbringen von FVG, das weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 genannten erfüllt, oder von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als die in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen erfüllt, vorübergehend zu erlauben, sofern eine solche Genehmigung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu gewährleisten. In diesen Durchführungsrechtsakten werden die Bedingungen für die vorübergehende Genehmigung festgelegt, nämlich: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
die maximale Geltungsdauer der Genehmigung, die 12 Monate nicht überschreiten darf;
Verpflichtungen in Bezug auf amtliche Kontrollen bei den Unternehmern, die von der Genehmigung Gebrauch machen;
die von der Genehmigung betroffenen Mitgliedstaaten;
gegebenenfalls die betreffenden Gebiete, Unternehmer bzw. Arten für jeden Mitgliedstaat;
das Gebiet, in dem das FVG in Verkehr gebracht werden darf;
sonstige Anforderungen an das Inverkehrbringen, soweit dies für jeden Mitgliedstaat erforderlich ist; und
die Kategorien, auf die die Genehmigung beschränkt ist.
FVG, das einer vorübergehenden Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegt, wird von einem amtlichen Etikett und einem Dokument des Unternehmers begleitet. Darüber hinaus muss aus dem Dokument des Unternehmers hervorgehen, dass das betreffende FVG weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 festgelegten Anforderungen erfüllt oder von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als die in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen erfüllt.
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