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A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke, für die das FVG gemäß Artikel 3 Nummer 1 verwendet werden soll, und legt die Auslesekriterien auf der Grundlage dieser Zwecke fest. Diese Zwecke werden in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben. 2. Ursprung Es wird entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (z. B. Bibliografie oder Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (z. B. Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biochemischer und molekularer Techniken, festgestellt, ob es sich bei dem Erntebestand um einen indigenen oder nichtindigenen Erntebestand handelt oder ob der Ursprung unbekannt ist und ob ein indigener Erntebestand autochthon oder nichtautochthon ist. Für nichtindigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist. 3. Alter und Entwicklungsstand Das Alter oder der Entwicklungsstand der Bäume in den Erntebeständen ist so beschaffen, dass die Auslesekriterien dieser Bäume eindeutig beurteilt werden können. 4. Typ und Standort des Ausgangsmaterials Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. B. Besondere Anforderungen 1. Isolierung a) Zwecke „Multifunktionale Forstwirtschaft“, „Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Erntebestände stehen, wenn möglich, in ausreichender Entfernung von Erntebeständen schlechter Qualität derselben Arten oder von Erntebeständen verwandter Arten, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Erntebestände umgebenden Erntebeständen um nichtautochthone/nichtindigene Erntebestände oder um Erntebestände unbekannten Ursprungs handelt. b) Zweck „Erhaltung forstgenetischer Ressourcen“: Erntebestände stehen, wenn möglich, in ausreichender Entfernung von Erntebeständen derselben Arten oder von Erntebeständen verwandter Arten, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Erntebestände umgebenden Erntebeständen um nichtautochthone/nichtindigene Erntebestände oder um Erntebestände unbekannten Ursprungs handelt. 2. Anzahl erntereifer und geschlechtsreifer Bäume a) Zwecke „Multifunktionale Forstwirtschaft“, „Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Die Erntebestände umfassen eine oder mehrere Gruppen geschlechtsreifer Bäume. Diese Bäume sind in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist. b) Zweck „Erhaltung forstgenetischer Ressourcen“: Die Erntebestände umfassen, wenn möglich, eine oder mehrere Gruppen geschlechtsreifer Bäume. Diese Bäume sind, wenn möglich, in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist. FVG wird von einer optimalen Anzahl von Individuen des zugelassenen Ausgangsmaterials unter Berücksichtigung der naturgegebenen Bedingungen gewonnen. 3. Homogenität a) Zwecke „Multifunktionale Forstwirtschaft“, „Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Die Erntebestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Diese Anforderung gilt nicht für die Erzeugung von Biomasse. Schlecht veranlagte Bäume müssen erforderlichenfalls entfernt werden. b) Zweck „Erhaltung forstgenetischer Ressourcen“: Die Erntebestände weisen, wenn möglich, eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Schlecht veranlagte Bäume müssen erforderlichenfalls entfernt werden. 4. Nachhaltigkeitsmerkmale a) Zwecke „Multifunktionale Forstwirtschaft“, „Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Die Erntebestände sind gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst. Die Bäume sind widerstandsfähig oder tolerant gegenüber Schädlingen und den ungünstigen klimatischen und standörtlichen Bedingungen an dem Ort, an dem sie angebaut werden. b) Zweck „Erhaltung forstgenetischer Ressourcen“: Die Erntebestände sind, wenn möglich, gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst. Die Bäume sind, wenn möglich, widerstandsfähig oder tolerant gegenüber Schädlingen und den ungünstigen klimatischen und standörtlichen Bedingungen an dem Ort, an dem sie angebaut werden. 5. Volumenzuwachs a) Zwecke „Multifunktionale Forstwirtschaft“, „Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Der Volumenzuwachs muss normalerweise höher sein als das allgemein anerkannte Durchschnittsvolumen, das bei vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen erzeugt wird. b) Zweck „Erhaltung forstgenetischer Ressourcen“: Es gelten keine Anforderungen für den Volumenzuwachs. 6. Holzqualität a) Zwecke „Multifunktionale Forstwirtschaft“, „Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Die Holzqualität muss normalerweise höher sein als die allgemein anerkannte Durchschnittsqualität, die bei vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen erzielt wird. Diese Anforderung gilt nicht für die Erzeugung von Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. b) Zweck „Erhaltung forstgenetischer Ressourcen“: Es gelten keine Anforderungen für die Holzqualität. 7. Form oder Habitus a) Zwecke „Multifunktionale Forstwirtschaft“, „Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Bäume weisen besonders gute morphologische Merkmale auf, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus ist der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering, und diese Bäume werden erforderlichenfalls entfernt. Diese Anforderung gilt nicht für die Erzeugung von Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. b) Zweck „Erhaltung forstgenetischer Ressourcen“: Es gelten keine Anforderungen für Form oder Habitus. 8. Andere besondere Anforderungen für bestimmte Merkmale und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse Die zuständigen Behörden bewerten den Erntebestand in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und erlassen gegebenenfalls andere besondere Anforderungen für diese Merkmale oder Erzeugnisse. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben. Zwecke Multifunktionale Forstwirtschaft Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Erhaltung forstgenetischer Ressourcen Besondere Anforderungen Isolierung (x) (x) (x) Anzahl erntereifer und geschlechtsreifer Bäume x x (x) Homogenität x x (ausgenommen Biomasseerzeugung) (x) Nachhaltigkeitsmerkmale x x (x) Volumenzuwachs x x — Holzqualität x x (nur für die Holzerzeugung) — Form und Habitus x x (nur für die Holzerzeugung) — Andere besondere Anforderungen (besondere Merkmale oder Erzeugnisse) Falls zutreffend Falls zutreffend Falls zutreffend x = anwendbar; (x) = anwendbar, wenn möglich; — = nicht anwendbar
über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um bewerten zu können, ob die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der Anhänge II bis V erfüllt sind;
Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als „quellengesichert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.…
A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet die Samenquelle oder den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke,…
1. ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN a) Allgemeines Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um einen Erntebestand, so muss es die einschlägigen Anforderungen…
I. Samenplantagen A. Allgemeine Anforderungen a) Die zuständige Behörde genehmigt die Zwecke der Samenplantage in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 1 genannten…
Um sicherzustellen, dass das zertifizierte FVG an die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es ausgesät oder ausgepflanzt werden soll,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.