Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um Störungen bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von FVG in der Union zu verhindern, sollte vor dem 17. Juli 2031 gemäß der Richtlinie 1999/105/EG oder nationalen Vorschriften erzeugtes FVG weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Aus demselben Grund sollte FVG, das gemäß der Richtlinie 1999/105/EG erzeugt wurde, weiterhin mit einem gemäß der genannten Richtlinie ausgestellten Stammzertifikat in Verkehr gebracht werden dürfen —
Vor dem 17. Juli 2031 gemäß der Richtlinie 1999/105/EG erzeugtes FVG darf weiterhin auf der Grundlage eines gemäß jener Richtlinie ausgestellten…
Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor dem 1. Januar 2022 produziert wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die…
Genetisch verändertes FVG sollte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist und gemäß der…
Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes FVG sollten die zuständigen Behörden ein Stammzertifikat ausstellen. Das Stammzertifikat soll die…
Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates enthält Vorschriften über die Erzeugung mit der Absicht des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von forstlichem…
Um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte FVG auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens in getrennten Partien nach den einzelnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.