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TEIL A ELEMENTE DER KREISLAUFFÄHIGKEITSSTRATEGIE 1. Eine nichttechnische Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Fahrzeuge während ihrer gesamten Produktion die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 erfüllen. 2. Eine nichttechnische Beschreibung der vom Erzeuger angewandten Verfahren zur a) Erhebung der Daten über die vollständige Lieferkette, die für die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4 bis 7 relevant sind, b) Kontrolle und Überprüfung der von den Zulieferern erhaltenen Informationen, c) angemessenen Reaktion, wenn die von den Zulieferern erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen der Artikel 4, 5 oder 6 möglicherweise nicht eingehalten worden sind. · 3. Informationen über die bestehenden Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen, über den erwarteten technologischen Fortschritt bei Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen und über die Kapazitätsinvestitionen in diese Technologien, die der Erzeuger zur Berechnung der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit seiner Fahrzeugtypen gemäß Artikel 4 herangezogen hat. 4. Informationen über die Höhe des Rezyklatanteils in Fahrzeugen gemäß den Artikeln 6 und 10. 5. Eine Liste der Maßnahmen, zu denen sich der Erzeuger verpflichtet, um sicherzustellen, dass die Behandlung von Altfahrzeugen im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt, mit besonderem Schwerpunkt auf a) Maßnahmen zur Erleichterung der Entfernung von Teilen gemäß Anhang VIII Teil C, b) Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der Verwendung von Werkstoffen und Techniken ergeben, die eine einfache Demontage behindern oder das Recycling maßgeblich erschweren, c) Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Teilen und Bauteilen, d) Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Investitionen in die Entwicklung von Recyclingtechnologien oder -infrastrukturen sowie Zusammenarbeit mit Abfallbewirtschaftern zum Zweck der Durchführung der unter den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen. · TEIL B WEITERVERFOLGUNG UND AKTUALISIERUNG DER KREISLAUFFÄHIGKEITSSTRATEGIE 1. Die Erzeuger legen mindestens alle fünf Jahre eine Aktualisierung der Kreislauffähigkeitsstrategie vor. 2. Die aktualisierte Kreislauffähigkeitsstrategie umfasst die einschlägigen Änderungen und insbesondere Folgendes: a) eine Beschreibung, wie die in Teil A Nummer 5 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Bewertung ihrer Wirksamkeit und, falls eine oder mehrere der in der Strategie genannten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, eine Erläuterung der entsprechenden Gründe, b) Angaben über die wesentlichen Änderungen der Konstruktion und in der Produktion, die der Erzeuger zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen vorgenommen hat. ·