Erwägungsgrund 13 32026R1738
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch Streitkräfte konstruiert und gebaut oder dafür angepasst wurden, sowie Fahrzeuge, die für den Einsatz durch Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und medizinische Notdienste konstruiert und gebaut wurden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Fahrzeuge dienen besonderen Einsatzfunktionen und unterliegen besonderen technischen Anforderungen, und ihre Konstruktion, Bauweise und Verwendung unterscheiden sich erheblich von denen von Fahrzeugen, die für den allgemeinen Straßenverkehr bestimmt sind. Die Anwendung allgemeiner Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und an die kreislauforientierte Bewirtschaftung von Altfahrzeugen auf solche Fahrzeuge wäre daher nicht angemessen, und ihre Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung steht im Einklang mit der besonderen Art ihrer Funktionen.